Nachfolgend handelt es sich nur um allgemeine Informationen. Sie ersetzen ausdrücklich nicht eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Notar.
In der gesetzlichen Erbfolge ist der Nachlass des Verstorbenen in der Verwandtenerbfolge geregelt. Beim Verwandtschaftsgrad gilt, dass zunächst die nächsten Verwandten (Kinder und Enkel) erben. Die Erbquote des Ehegatten richtet sich danach, welcher Ordnung die Erben angehören, die neben dem Ehegatten erben. Voraussetzung ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt es Todes bestand.
Gesetzlich gilt: Neben Erben der ersten Ordnung (Kinder und Enkel) erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses und neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister) erbt der Ehegatte die Hälfte.
Der Erblasser kann durch die Errichtung eines Testaments selbstverständlich Einfluss nehmen und grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer was und unter welchen Bedingungen (bis auf den gesetzlich festgelegten Pflichtteil) erbt. Das Testament, der letzte Wille, muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall müssen beide mit Vor- und Zunamen, Ort und Datum unterschreiben.
Hinweise für ein gültiges Testament:
- Ein Testament muss handschriftlich niedergelegt werden. Die Unterschrift muss mit Vor- und Zunamen geleistet werden.
- Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden jeweils mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
- In einem Testament kann frei verfügt werden, wer was und unter welchen Umständen bekommen soll. Die Erben müssen klar erkennbar sein. Ehegatten und Lebenspartner können sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben einsetzen.
- Es ist empfehlenswert, ein Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Wer kein notarielles Testament hinterlegt hat, sollte eine Person seines Vertrauens darüber informieren, dass ein Testament vorhanden ist und wo es zu finden ist.
- Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.
- Wer unter Betreuung steht, kann sein Testament nicht mehr ändern.
- Ein Testament ist ungültig, wenn die Unterschrift fehlt oder das Schriftstück mit Schreibmaschine beziehungsweise Computer verfasst wurde. Darüber hinaus sollten Ort und Zeitpunkt im Testament aufgeführt sein.
- Jedes aufgefundene Testament muss ungeöffnet dem Amtsgericht (Nachlassgericht) ausgehändigt werden.
Wenn Sie zu Lebzeiten keinen Treuhandvertrag abschließen wollen, jedoch Vorsorge für Ihre spätere Grabstätte treffen möchten, dann können Sie in Ihr Testament ein Vermächtnis zugunsten der Treuhandstelle für die spätere Grabpflege und Grabmalpflege aufnehmen. Damit dieses Vermächtnis nicht anfechtbar ist, empfiehlt die Treuhandstelle folgenden Text:
Die FGG Friedhofsgärtner Gelsenkirchen eG erhält eine einmalige Geldzahlung in Höhe von ...... Euro* (genauen Betrag einsetzen) mit der Auflage, hiermit mein Grab auf die Dauer von .... Jahren (konkrete Laufzeit einsetzen) in ortsüblichem Umfang zu pflegen und alljährlich zu bepflanzen (falls gewünscht, können auch bestimmte Pflanztermine oder friedhofsgärtnerische Sonderleistungen aufgeführt werden). Das Geldvermächtnis ist binnen 8 Wochen nach Anfall, mit Zulage einer 2%-igen Verzinsung für jedes verstrichene Kalenderjahr ab Unterzeichnung meines Testaments, an die Treuhandstelle zu überweisen.
* Zum Zeitpunkt der Erstellung Ihres Testamentes inkl. dem Vermächtnis, sollten Sie ein konkretes Angebot bei dem Gärtner/Steinmetz einholen und mindestens diesen Betrag hier eintragen.
Am besten setzen Sie die Treuhandstelle von dem Vermächtnis in Kenntnis. Bitte beachten Sie, dass auch bei einem Vermächtnis Formvorschriften zu beachten sind. Ihr Rechtsanwalt bzw. Notar gibt Ihnen hierzu gerne Auskunft.