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PFLEGEKOSTEN FÜR GRABSTÄTTE DRITTER
ALS NACHLASSVERBINDLICHKEITEN
Erben können in ihrer Erbschaftssteuererklärung die Kosten für die Bestattung, ein angemessenes Grabmal und (Dauer-) Grabpflege angeben oder eine Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro geltend machen.
Das gilt auch dann, wenn der Erbe nicht die Kosten für die Beerdigung, dafür aber andere Kosten im Zusammenhang mit dem Erbe getragen hat. Es sind auch Kosten absetzbar, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses entstehen. Das Finanzamt erkennt ohne Nachweis 10.300 Euro an, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind.
In einem verhandelten Fall machte die Nichte einer Verstorbenen in ihrer Erbschaftssteuererklärung die Erbfallkostenpauschale in voller Höhe mit 10.300 Euro geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber lediglich nur die nachgewiesenen und viel niedrigeren Kosten. Dagegen klagte die Nichte und bekam Recht. (Finanzgericht Münster AZ 3K3549/17).
Wenn das Finanzamt eine Erbschaftssteuer berechnet, ohne die Erbfallkostenpauschale zu berücksichtigen, können Betroffene dagegen Einspruch einlegen und sollten sich auf das vorgenannte Urteil berufen.
Liegen die Ausgaben für den Trauerfall aber über 10.300 Euro, können diese in der Erbschaftssteuererklärung ebenfalls steuermindernd angegeben werden.
Hierfür sind dann aber eindeutige Einzelnachweise aller Ausgaben, wie z. B. der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages, erforderlich. Entsprechende Belege und Nachweise, die mit der Abwicklung des Nachlasses entstehen, sollte daher unbedingt gesammelt und aufbewahrt werden.
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FÜRSORGEN
Eine Lobby, die jeder gut gebrauchen kann..!
Aktuelle Rechtsprechung zu Treuhandverträgen
Leider wird in Einzelfällen immer wieder von Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern versucht, Treuhandverträge vorzeitig aufzulösen und sich das Geldvermögen auszahlen zu lassen.
Im vorliegenden Fall kündigte der Erbe zwei Dauergrabpflegeverträge, die von der verstorbenen Tante vor vielen Jahren abgeschlossenen wurden und machte Zahlungsansprüche gegen die Treuhandstelle gerichtlich geltend.
Die Treuhandstelle ist der Auffassung, dass durch die Vereinbarung zur Dauergrabpflege mit einer festen Laufzeit ein ordentliches Kündigungsrecht von Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern ausgeschlossen ist und hat daher im Sinne der Treugeberin der Kündigung widersprochen. Das Amtsgericht Frankfurt hat die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen und der Treuhandstelle recht gegeben.
Der Treuhandauftrag kann somit weiterhin wie vereinbart erfüllt werden. (AZ. 29 C 3484/18)
Das vorgenannte Urteil bestätigt, dass Treuhandverträge Sicherheit geben, zu Lebzeiten und über den Tod hinaus. Dafür setzt sich die Treuhandstelle für die Treugeber, und falls notwendig auch im Rahmen von Gerichtsverfahren, immer wieder ein. Eine Lobby, die jeder gut gebrauchen kann.
Weitere Informationen finden Sie unter www.fgg-online.de
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FGG Friedhofsgärtner Gelsenkirchen eG
Middelicher Straße 89
45892 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 / 31 80 80
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