Stiftung Warentest/Finanztest empfiehlt Dauergrabpflegeverträge „vor allem für die Vorsorge zu Lebzeiten“.

(Gelsenkirchen, 21. Januar 2019) Stiftung Warentest/Finanztest untersuchte erstmals Dauergrabpflegeverträge mit sehr zufriedenstellendem Ergebnis! Im Fokus der Testung standen das Preis-Leistung-Verhältnis, der Umgang mit den eingezahlten Kundengeldern und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von zehn unterschiedlichen Dauergrabpflegeorganisationen.

Ausgabe 1/2019 der Stiftung Wartentest/Finanztest offenbart: Dauergrabpflegeverträge kann man für sich selbst oder für verstorbene Angehörige abschließen. Sie werden deutschlandweit von zahlreichen Friedhofsgärtnereien angeboten und können einzelne Punkte beinhalten – beispielsweise die erstmalige Grabgestaltung, die saisonale Bepflanzung, besondere Gestecke zum Todestag oder Totengedenktagen – oder ein Paket zur kontinuierlichen Grabpflege umfassen. Die Stärke eines Dauergrabpflegevertrags: Er ist so individuell wie die Menschen, die ihn abschließen.

Die gewünschten Dienstleistungen werden schriftlich in einem Vertrag zur Dauergrabpflege festgehalten, den der Kunde direkt mit der Friedhofsgärtnerei seines Vertrauens abschließt sowie mit einer regionalen Dauergrabpflegeorganisation - hier in Gelsenkirchen die FGG Friedhofsgärtner Gelsenkirchen eG- . Zu den Aufgaben der regionalen Dauergrabpflegeorganisation gehört es, das als Einmalbetrag gezahlte Geld sicher anzulegen und zu verwalten sowie zu kontrollieren, ob die vereinbarten Dienstleistungen vertragsgemäß ausgeführt werden.

Pluspunkte: Grabkontrolle und sichere Geldanlage

Dauergrabpflegeorganisationen beauftragen Grabkontrolleure, die regelmäßig und konsequent die Arbeit der Friedhofsgärtner überprüfen und dokumentieren. So wird sichergestellt, dass die vereinbarten Dienstleistungen im Sinne des Kunden zuverlässig erbracht werden. Damit die Dauergrabpflegeorganisationen ihre Geschäftstätigkeit erfüllen können, entnehmen sie jährlich Geld aus den Erträgen, die durch Geldanlage der Kundengelder erwirtschaftet werden. Zusätzlich dazu fallen bei Vertragsabschluss einmalig zwischen 5 und 7 Prozent für eine Verwaltungsgebühr an. Auch Stiftung Warentest/Finanztest bestätigt: „Das Geld der Kunden ist dort sicher“. Eingezahlte Kundengelder werden streng getrennt vom Vermögen der Dauergrabpflegeorganisationen geführt – und zwar auf gesonderten Treuhandkonten. Ein Insolvenzschutz bieten alle getesteten Einrichtungen.

Zuverlässige Partner für Vorsorge im Sterbefall

Dauergrabpflegeorganisationen bieten noch mehr: Neben den Dauergrabpflegeverträgen werden auch Vorsorgeleistungen für Bestattungen sowie Grabmale geboten. Dauergrabpflegeorganisationen verstehen sich somit als zuverlässiger Partner an der Seite ihrer Kunden in allen Belangen der Vorsorge im Sterbefall. Informationen zu den Dienstleistungsangeboten und eine Übersicht über alle Dauergrabpflegeinstitutionen finden Sie im Internet unter www.fgg-online.de, www.grabpflege.de oder www.raum-fuer-erinnerung.de

Das ausführliche Testergebnis und weitere Informationen finden Sie in der Ausgabe 1/2019 der Stiftung Warentest/Finanztest auf Seite 36 bis 39 oder hier: https://www.test.de/Grabpflege-Wer-sich-kuemmert-wenn-sich-niemand-kuemmern-kann-5411771-0/

Redaktioneller Hinweis: Alle Zitate im Text entstammen dem Bericht der Stiftung Waren-test/Finanztest in Ausgabe 1/2019, S. 36 bis 39.
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Extra-Kasten I:

Keine Angst vor Fragen

Sowohl die Friedhofsgärtner vor Ort als auch die Dauergrabpflegeorganisationen beraten Sie gerne zu allen Aspekten und Möglichkeiten der Dauergrabpflege.

Was ist ein Dauergrabpflegevertrag?
Der Dauergrabpflegevertrag ist ein Vertrag zwischen Auftraggeber (Kunde), Auftragnehmer (Friedhofsgärtner) und der Dauergrabpflegeorganisation. Die Dauergrabpflegeorganisation bekommt dabei Rechte und Pflichten vom Kunden übertragen, z.B. die Verwaltung der eingezahlten Gelder, die Bezahlung des Auftragnehmers und die Kontrolle der vereinbarten Leistungen.

Welche Leistungen können darin vereinbart werden?
Die Inhalte der Dauergrabpflege sind so individuell wie die Wünsche des Vertragspartners. Ob eine Erstbepflanzung, die Verwendung bestimmter Lieblingspflanzen oder Gestecke an Totengedenktagen – es können alle gewünschten Dienstleistungen abgeschlossen werden.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Grundsätzlich gilt für Dauergrabpflegeverträge, dass sich die Kosten nach den gewünschten Lieferungen und Leistungen sowie dem regionalen Preisniveau richten. Gezahlt wird einmalig vor Leistungsbeginn. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bestattungsvorsorge.

Ich überlege, die Pflege eines Grabs, an den örtlichen Friedhofsgärtner zu übertragen. Kann ich die Leistungen auch erst mal testen?
Ja. Viele Kunden steigen über einen zeitlich begrenzten Grabpflegevertrag in die Dauergrabpflege ein – oder auch nur über eine einzelne Dienstleistung, etwa den Gießdienst während des Sommerurlaubs.

Was passiert, wenn der beauftragte Friedhofsgärtner insolvent wird oder seinen Betrieb aufgibt?
Bei einer Insolvenz des Friedhofsgärtners vergibt die Dauergrabpflegeorganisation den Auftrag an einen kompetenten Nachfolgebetrieb, der den vertraglichen Verpflichtungen ebenso nachkommen muss wie sein Vorgänger. Die geleistete Zahlung des Kunden liegt bei der Dauergrabpflegeorganisation und bleibt von der Insolvenz unberührt für die Dauergrabpflege verfügbar!
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Extra-Kasten II
Vorsorge lohnt sich doppelt

Zu wissen, wie es nach einem Todesfall weitergeht, das Gefühl, von der Musik bei der Beerdigung bis zur Grabbepflanzung alles den eigenen Wünschen entsprechend geregelt zu haben – Vorsorge kann sowohl die Auftraggeber als auch die Angehörigen emotional entlasten.

Darüber hinaus sind Dauergrabpflege- und Bestattungsvorsorgeverträge auch finanziell interessant. In einer Zeit, in der mit sicheren Anlagemethoden immer weniger Zinsen zu erwirtschaften sind, ist ein Treuhandvertrag eine sinnvolle Investition: Er schreibt Dienstleistungen, die in der Zukunft erbracht werden sollen, zu heutigen Preisen fest – und etwaige Erben können die Kosten später als Nachlassverbindlichkeiten abziehen.

An den vertraglich garantierten Leistungen kann kein Erbe rütteln – und auch nicht das Sozialamt, denn angemessene Vorsorgeaufwendungen für Bestattung und Grabpflege gehören zum rechtlich verankerten Schonvermögen. Wo in Einzelfällen dennoch versucht wird, Treugebende oder ihre Angehörigen zur Kündigung der Treuhandverträge zu bewegen, da stehen die Dauergrabpflegeorganisationen mit Rat und Tat zur Seite.

Regionale Dauergrabpflegeorganisation Gelsenkirchen und Umgebung:

FGG Friedhofsgärtner Gelsenkirchen eG
Middelicher Straße 89
45892 Gelsenkirchen
Tel.: 0209/31 80 80
Fax: 0209/31 80 850
Internet: www.fgg-online.de
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Weitere Informationen und Pressekontakt bei:
Gesellschaft deutscher Friedhofsgärtner mbH
Godesberger Allee 142-148
53175 Bonn
Tel.: 0228/81 00 2-56
Fax: 0228/81 00 2-65
Internet: www.grabpflege.de
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