Die Pflichten der Angehörigen:
Regelmäßig verweigern Bestattungspflichtige die Veranlassung der Bestattung unter Hinweis auf § 1968 BGB, weil sie nicht Erbe geworden sind.
Das BGH hat in seinem Urteil vom Mai 2021 klargestellt, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Zu den Kosten der Beerdigung gehören aber nur die eigentlichen Kosten für die Erd- oder Feuer-bestattung (Friedhofsgebühren, Bestatter, Kremation, etc.), Traueranzeigen, Danksagungen, eine übliche Trauerfeier (Kirche, Leichenschmaus), den Grabstein und die erste Herrichtung der Grabstätte. Mit der Herrichtung der Grabstätte endet die Verpflichtung zur Kostenübernahme für die Erben. Die Instandhaltungspflicht für die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte (Dauerhafte Grabpflege, Standsicherheit Grabmal, mögliche Friedhofsunterhaltungsgebühren, Abräumen der Grabstätte, etc.) nach den einschlägigen Friedhofssatzungen trifft dann den Grabnutzungs-berechtigten (Einzelperson) alleine, der nicht Erbe sein muss. Eine Verletzung der Instandhaltungs-pflicht der Grabstätte als Verstoß gegen die Friedhofsordnung kann im Rahmen der Ersatzvornahme durch den Friedhofsträger zu weiteren Kosten für den Grabnutzungsberechtigten führen. Im Zuge einer Erbauseinandersetzung und zum finanziellen Schutz des Grabnutzungs-berechtigten kann über einen Dauergrabpflege-
Treuhandvertrag dafür Vorsorge getroffen werden.
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