Strengere Regeln für den Pflanzenschutz im Hausgarten

LWK-NRW: Im September ist die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geändert worden. Damit werden Maßnahmen umgesetzt, die im Aktionsprogramm Insektenschutz der Bundesregierung beschlossen worden sind. Die Änderungen haben vor allem für Landwirte und den Erwerbsgartenbau Konsequenzen, teilt der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW mit. Aber wie sieht es für Hausgärten und Kleingärten aus?

Ein wesentliches Element der Neufassung sind strengere Auflagen zur Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel. Diese dürfen im Haus- und Kleingartenbereich nicht mehr eingesetzt werden, es sei denn, dass sie noch über eine gültige Zulassung verfügen. Welche das sind, kann tagesaktuell in einer Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingesehen werden: https://apps2.bvl.bund.de/psm/jsp/index.jsp?modul=form <https://apps2.bvl.bund.de/psm/jsp/index.jsp?modul=form>

Für den Kleingartenbereich ist das Anwendungsverbot für Glyphosat jedoch praktisch ohne Bedeutung, da bereits seit langem gemäß den Satzungen von Kleingartenvereinen in Nordrhein-Westfalen die Anwendung von Herbiziden verboten und die Anwendung von Insektiziden und Fungiziden nur in Ausnahmefällen zulässig ist.

Auch im Hausgarten spielen Herbizide kaum eine Rolle, da sie nur auf gärtnerisch genutzten Flächen wie Beeten und Rasen eingesetzt werden dürfen und nicht auf befestigten Flächen. Bei Wegen und anderen befestigten Flächen ist eine mechanische Unkrautbekämpfung die erste Wahl.

Liegt der Garten in einem Gebiet mit Bedeutung für den Naturschutz, dazu gehören Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope, ist gemäß der neuen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung der Einsatz bestimmter weiterer Pflanzenschutzmittel verboten. Das betrifft insbesondere solche Insektizide, die für Bienen und andere Bestäuber gefährlich sind.

Auch in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten oder in der Nähe von Gewässern gelten strengere Auflagen. Bei der Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel ist dabei von Gewässern im allgemeinen ein Abstand von 10 m einzuhalten, gemessen ab der Böschungsoberkante.

Hinweise zum integrierten Pflanzenschutz, der den Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel soweit immer möglich in den Vordergrund stellt, finden sich auch in der Leitlinie zum integrierten Pflanzenschutz in Haus- und Kleingarten. Die Leitlinie zum Herunterladen sowie weitere Informationen zum Pflanzenschutz im Haus- und Kleingarten finden Sie im Internet unter www.pflanzenschutzdienst.de <http://www.pflanzenschutzdienst.de> in der Rubrik Haus- und Kleingarten.

https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/pdf/leitlinie-ips-huk.pdf <https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/pdf/leitlinie-ips-huk.pdf>

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

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